(Plötzlich) Alleinerziehend / Trennung, Scheidung
Egal ob Tod des Partners, einvernehmliche Trennung oder plötzliche und vl. einseitige Trennung - viele Herausforderungen stehen vor Ihnen.
Auf der einen Seite sind viele Dinge zu regeln, auf der anderen Seite müssen Sie viel verarbeiten.
Das Gefühl „in der Luft zu hängen“, einfach nicht mehr weiter zu wissen, nimmt für Sie möglicherweise gerade überhand.
Allein ist das alles schwer zu schaffen.
1. Empfehlung: Holen Sie sich Hilfe. Egal ob Freunde, Verwandte oder Behörden. Eine solche Krise ist für Sie und Ihre Kinder alleine schwer zu bewältigen.
In erster Linie sind es natürlich Ihre engsten Bezugspersonen, die Ihnen Halt geben können. Aber auch Beratungsstellen können Sie in dieser Krise begleiten und weitere Behörden (siehe unten) können auf vielseitige Weise unterstützen.
Weiterhin benötigen Sie Zeit, sich zu sammeln. Schauen Sie, wie Sie Ihre Kinder von Oma oder Opa, Freunden, etc. betreuen lassen können, damit Sie alles Wichtige klären können und wieder Fuß fassen können.
2. Empfehlung: Ausführlicher Ratgeber: Alleinerziehend – Tipps und Informationen (bmfsfj.de)
Weiterhin finden Sie hier einige wichtige Punkte, die Sie ggf. erledigen müssen:
Steuerklasse
Sie haben Anspruch auf die Steuerklasse für Alleinerziehende, wenn Sie hauptsächlich ohne Partner (egal ob neuer Partner, verheiratet oder nicht) mit den Kindern zusammenleben. Die Beantragung erfolgt über ein bestimmtes Formular. Am besten erfragen Sie dies per Telefon oder Email bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Kindergeld und Kinderzuschlag
Kindergeld
Kindergeld muss bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen schriftlich beantragt werden. Unter www.arbeitsagentur.de ist auch ein Online-Antrag möglich, der mit einem ELSTER-Zertifikat direkt an die Familienkasse übermittelt werden kann. Sie können das Kindergeld für maximal sechs Monate rückwirkend beantragen.
Sie können das Kindergeld für ein Kind nicht auf zwei Elternteile getrennt auszahlen lassen.
Kinderzuschlag
Als Alleinerziehende oder Alleinerziehender können Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, wenn Ihr Kind jünger als 25 Jahre, nicht verheiratet oder verpartnert ist und bei Ihnen lebt. Sie müssen für das Kind bereits Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung aus dem Ausland beziehen.
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Um das Existenzminimum für Kinder und Jugendliche zu sichern, haben Leistungsberechtigte in der Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch sowie Kinder und Jugendliche aus Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu gehören z.B. Zuschüsse oder die Übernahme von Gebühren für Tagesausflüge/Klassenfahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung und z.B. Beitrag für den Sportverein. Weitere Infos und Ansprechpartner finden Sie hier!
Übernahme Kinderbetreuungskosten
Wenn Sie selbst nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, kann das Jugendamt die Beiträge für die Betreuung Ihres Kindes in einer Krippe, in einem Kindergarten oder in einem Hort ganz oder teilweise übernehmen.
Ansprechpartner finden Sie hier!
Krankenversicherung
Krankenkasse: Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wie Sie bzw. die Kinder weiter versichert werden können, falls Ihre Versicherung an den Partner gekoppelt war.
Bei den meisten Versicherungen ist es leider nicht möglich, dass jeder Elternteil eine Versichertenkarte bekommt. Bei Umgängen müssen sie dies beachten.
Wohnung / Umzug
Falls Sie aus einer gemeinsamen Wohnung ausziehen, prüfen Sie bitte Ihren Mietvertrag und ändern diese ggf. ab, sollte er auf beide Partner ausgestellt sein.
Die Wohnungssuche gestaltet sich derzeit leider schwierig und es gibt keine konkrete Behörde, die Sie unterstützen kann. Ggf. haben die Städte/Märkte/Gemeinden weitere Informationen.
Umzug: Denken Sie auch an andere Versicherungen, die ggf. neu abgeschlossen oder geändert werden müssen. Haben Sie eine Haftpflichtversicherung? Wo sind die Kinder inbegriffen? Bei einer Riesterrente ist die Angabe des Status Alleinerziehend ggf. sinnvoll, oder die Beitragskürzung.
Wohngeld
Weitere Informationen und Ansprechpartner in Rosenheim finden Sie hier!
Bürgergeld
Weitere Informationen und Ansprechpartner in Rosenheim finden Sie hier!
Bitte beachten Sie, dass sie ggf. Mehrbedarf beantragen können.
Rundfunkgebühren
Auf Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird Ihnen der Rundfunkbeitrag erlassen. Ein möglicher Grund für eine Befreiung ist zum Beispiel der Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsbildungsbeihilfe. Eine Rundfunkgebührenbefreiung ist auch möglich, wenn Ihr sonstiges Einkommen unter Ihrem sozialrechtlichen Bedarf liegt oder diesen nur um einen Betrag überschreitet, der niedriger als der Rundfunkbeitrag ist. Der Rundfunkbeitrag liegt derzeit monatlich bei 18,36 Euro pro Wohnung.
Unterhalt
Der Unterhalt kann zwischen Ihnen privat geregelt werden. Einen Anhaltspunkt bietet die Düsseldorfer Tabelle. Wenn Sie sich nicht einig sind bzw. keinen Unterhalt erhalten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Kinder, Jugend und Familien (bitte auf den Unterpunkt klicken, dann werden Sie weitergeleitet).
-Unterhalt
-Unterhaltsvorschuss
-Beistandschaft
Sorgerecht
Nach einer Trennung müssen Sie das Sorgerecht nicht verändern. Sie können getrennt leben und trotzdem die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Auch ein gerichtliches Verfahren bzgl. des Umganges muss nicht in Verbindung mit dem Sorgerecht stehen.
Wenn Sie sich uneinig sind, können Sie bei Gericht die Änderung der elterlichen Sorge oder die Regelung der elterlichen Umgänge beantragen. Dazu sollten Sie sich vorab beraten lassen.
Wenn Sie sich bzgl. der Umgänge oder des Sorgerechtes unsicher oder uneinig sind, berät Sie das Amt für Kinder, Jugend und Familie dahingehend. Konkrete rechtliche Beratung bzgl. einer Scheidung erhalten Sie von einem Anwalt oder einer Anwältin.
Bzgl. des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe berät Sie ebenfalls Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin. Die Antragsstellung muss bei Gericht erfolgen.
Betreuungsmodell / Umgang
Hier finden Sie Infos zu den gängigen Betreuungsmodellen. Für jede Familie gibt es unterschiedliche Besonderheiten, die alle bedacht werden müssen. Sie können die Umgänge privat regeln und müssen keine Stelle hinzuziehen. Wenn Sie sich unsicher oder uneinig sind, erhalten Sie dahingehend Unterstützung in den unten aufgezählten Beratungsstellen und dem Amt für Kinder, Jugend und Familien.
Tipp! Es gibt auch gemeinsame Kalender/Apps, in welchen Sie Umgangstermine übersichtlich, gemeinsam pflegen können! Ein Beispiel hierfür ist die App Getrennt Gemeinsam.
Neue Partnerschaft
Führen Sie den neuen Partner/Partnerin langsam in die Familie ein.
Denken Sie bei einem Zusammenzug an die Änderung der Steuerklasse. Sie gelten dann nicht mehr als alleinerziehend und verlieren die Steuerklasse 2.
Mutter-Kind-Kur/ Vater-Kind-Kur
Erkundigen Sie sich bei ihrem Hausarzt/ ihrer Hausärztin oder Krankenkasse nach einer Kur.
Kinder
Hier finden Sie eine Empfehlung zum Thema "Trennung, wie sage ich es den Kindern!"
Geben Sie Ihren Kindern Zeit mit der neuen Situation zurecht zu kommen und holen Sie sich auch gerne Hilfe. Durchaus ist zu erwarten, dass eine Trennung für Kinder schwierig ist und Kinder z.B. unter Verlustängsten, Loyalitätskonflikten und starker Aggression leiden. Hier können Sie auch gerne Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen, sodass Sie zusammen gut in die neue Situation hinein wachsen.
Wenn Sie aufgrund des Todes oder schwerer Krankheit des anderen Elternteiles Alleinerziehend sind, nehmen Sie bitte unbedingt für sich UND ihre Kinder Hilfe in Anspruch. Auch wenn Sie nicht wissen, wer der richtige Ansprechpartner dahingehend ist, hilft Ihnen die Beratungsstellen oder das Amt für Kinder, Jugend und Familien dahingehen weiter. In Belastungssituationen mit Kindern bis zu drei Jahren erhalten Sie zudem Hilfen bei der Koordinierungsstelle Frühe Kindheit.