Mutterschutz nach Fehlgeburt - neue Regelung seit 1.06.2025
Eine Fehlgeburt ist für viele Frauen ein emotional belastendes Ereignis. Bisher fehlte es Betroffenen in Deutschland oft an gesetzlichem Schutz und Raum zur Erholung. Doch jetzt gibt es eine wichtige Neuerung: Das Mutterschutzgesetz wurde geändert und stärkt künftig auch Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden.
Was hat sich im Mutterschutzgesetz geändert?
Bisher hatten Frauen nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Mutterschutz – unabhängig davon, in welcher Schwangerschaftswoche der Verlust eintrat.
Die neue gesetzliche Regelung ab 01.06.2025 führt einen gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein:
ab der 13. SSW (12 + 0): 2 Wochen
ab der 17. SSW (16 + 0): 6 Wochen
ab der 20. SSW (19 + 0): 8 Wochen
Um nach einer Fehlgeburt in den Mutterschutz gehen zu können, muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse eine Bescheinigung vom Arzt oder der Klinik vorgelegt werden. Eine Krankschreibung ist nicht mehr notwendig.
Die Frau darf laut Gesetzgeber nach einer Fehlgeburt jedoch ganz oder teilweise auf diesen Mutterschutz verzichten.
Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und dabei freiwillig gesetzlich versichert sind. Auch Soldatinnen und Beamtinnen werden sich künftig im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. SSW auf eine Mutterschutzfrist berufen können. Selbstständige, die privat versichert sind, sind jedoch ausgenommen.
Ab der 24. SSW gilt wie bisher der Mutterschutz bei Totgeburten. Auf diesen darf frühestens ab der 3. Woche nach Entbindung und nur mit ärztlichem Attest verzichtet werden (§ 3 Abs. 4 MuSchG). Bei Totgeburten gelten wie bei Lebendgeburten die allgemeinen Regelungen zum Mutterschutz mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt).
Unverändert bleibt, dass für Fehlgeburten nach der 12. SSW ein besonderer Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG). Für Frauen nach Totgeburten oder Lebendgeburten gilt der Kündigungsschutz bis zum Ende des Mutterschutzes, mindestens auch bis vier Monate nach der Geburt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG). Die Gesetzesreform zum 01.06.2025 stellte zudem klar, dass bei Totgeburten der maximale Mutterschutz 14 Wochen beträgt, auch wenn es sich gleichzeitig um eine Frühgeburt handelt (neuer § 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG). Bei Lebendgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen, wenn es sich um eine medizinische Frühgeburt bzw. eine Mehrlingsgeburt handelt oder wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach Geburt eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter eine Verlängerung des Mutterschutzes beantragt.
Hier geht es zur Quelle.
Hier geht es zu Unterstützungsangeboten bei Fehl- oder Totgeburt. Selbstverständlich sind auch alle Schwangerenberatungsstellen kompetente Ansprechpartner vor Ort.
Ihre Browserversion ist veraltet.
Diese Web-App ist mit veralteten Browsern wie dem Internet Explorer 11 nicht kompatibel. Bitte nutzen Sie um schnell & sicher zu surfen einen modernen Browser wie Firefox, Google Chrome, oder Microsoft Edge.