Leistungen der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die Träger der Eingliederungshilfe bieten Menschen mit Behinderungen medizinische und berufliche Reha sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Eingliederungshilfe bekommt, wer die Leistung nicht von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten kann.
Eingliederungshilfe gibt es als Sach-, Geld- oder Dienstleistung. Erst ab einer bestimmten Einkommens- bzw. Vermögensgrenze müssen Leistungsberechtigte einen Kostenbeitrag leisten.
Zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe gehören:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 i.V.m. §§ 42 ff. und § 64 SGB IX)
die Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung soll gemindert, ausgeglichen oder einer Verschlimmerung vorgebeugt werden
außerdem soll der Mensch mit Behinderung soweit wie möglich unabhängig von Pflege sein können
Leistungen zur Beschäftigung (berufliche Reha) (§ 111 i.V.m. §§ 58, 60–62 SGB IX)
Hilfe zur Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer Beschäftigung, für die der Mensch mit Behinderung geeignet ist und die seinen Interessen entspricht
Föerdung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit
Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX)
eine den Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und/oder schulische Ausbildung und/oder hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf
Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 113 i.V.m. §§ 77–84 SGB IX)
Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern
Voraussetzungen der Eingliederungshilfe
Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe:
Bedarf einer Reha- und/oder Teilhabeleistung, für die kein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist
Erreichbarkeit der Ziele der Eingliederungshilfe
(drohende) wesentliche Behinderung
Quelle & weitere Informationen: betanet.de