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Jugendschutz

In unserem Factsheet #1 haben wir schon beschrieben, warum Ihre Vorstellungen irgendwann vielleicht nicht mehr so gut mit den Ideen Ihres Kindes übereinstimmen werden und wie Sie damit umgehen könnten. In vielen Bereichen haben Sie Handlungsspielraum, können verschiedene Sichtweisen besprechen und Kompromisse finden.

Was gesetzliche Grundlagen angeht, empfehlen wir ebenso in den Austausch zu kommen aber nicht zu verhandeln. Berufen Sie sich auf die jeweiligen Gesetze und erklären Sie gerne, warum Sie auch aus Ihrer persönlichen Haltung heraus nicht diskutieren möchten: „Abgesehen von der Gesetzgebung finde ich auch, dass… und deswegen….“.

Um Ihnen eine gute Gesprächsgrundlage zu bieten, haben wir hier kurz das Wichtigste aus dem Jugendschutzgesetz für Sie zusammengefasst.

Wie war das nochmal mit Alkohol?

Im Beisein ihrer Erziehungsberechtigten dürfen Kinder schon ab 14 Jahren Bier, Wein und Sekt trinken - hier geht es aus unserer Sicht tatsächlich nur um das Ausprobieren einer kleinen Menge. Zudem müssen auch wirklich die Erziehungsberechtigten dabei sein und nicht die Tante, der Opa, die erziehungsbeauftragte Person oder jemand anders. Erziehungsbeauftragte Person? Die stellen Sie Ihnen später noch vor.

Ab 16 Jahren sind Erwerb und Konsum in der Öffentlichkeit von Bier, Wein und Sekt / Prosecco erlaubt.

Ab 18 Jahren darf man dann auch anderweitige alkoholische Getränke wie beispielsweise Likör, Wodka oder Schnaps kaufen und trinken.

Wer sich nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält, macht sich strafbar. Konkret bedeutet dies: nicht Ihr Kind bekommt Ärger, wenn es verbotenerweise mit Alkohol erwischt wird, sondern die Person, die ihn weitergegeben hat: das Verkaufspersonal, das den Ausweis nicht kontrolliert hat, die volljährige Person, die für den minderjährigen Freundeskreis eingekauft hat oder die Eltern, die bei der Hausparty „ein Auge zugedrückt“ haben. Was nicht alle wissen: auch die Abgabe von Alkohol an Betrunkene ist untersagt und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Näheres zum Thema Alkohol finden Sie in den "Downloads“ in unserem Factsheet #4

Was ist mit Energydrinks?

Gut dass Sie fragen! Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Im Prinzip dürfte schon ein 12jähriges Kind Energydrinks kaufen. Es gibt jedoch Läden, die von sich aus den Verkauf erst ab 16 Jahren freigeben.

Und Tabak oder Nikotin?

Erwerb und Konsum in der Öffentlichkeit von Zigaretten und Tabak sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Selbiges gilt auch für E-Zigaretten, sogenannte „Vapes“, auch wenn diese weder Tabak noch Nikotin enthalten. Oraltabak ist auch für Erwachsene nur mit Einschränkungen zu erwerben.

Beim Thema Wasserpfeife („Shisha“) gibt es einige Falschinformationen, darum gerne die richtige Antwort: auch der Kauf von Shishatabak sowie der Konsum in der Öffentlichkeit sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Eine Wasserpfeife dürfte man sich hingegen schon unter 18 Jahren ins Kinderzimmer stellen. Ob und warum Ihr Kind dies will und wie sinnvoll das ist, können Sie diskutieren.

Falls Ihr Kind mit Ihnen über „Shiazo-Steine“ verhandeln möchte: Kauf und Konsum sind ohne Altersbegrenzung möglich, da sie als Raumerfrischungsprodukte gelten. Sie werden nicht geraucht sondern gedampft und enthalten weder Tabak noch Nikotin.

In unserem Factsheet #3 haben wir detaillierte Infos zu diesem Thema für Sie zusammengestellt.

Wie lange darf mein Kind den Freundeskreis treffen und draußen bleiben?

Hier hat die Gesetzgebung keine Regelung getroffen. Für Kinder unter 14 Jahren können Sie eine individuelle Lösung finden, die sich an der Reife Ihres Kindes und den Gegebenheiten orientiert. So können Sie zum Beispiel festlegen, dass Ihr Kind abends nicht alleine draußen ist oder spätestens dann heimkommt, wenn es dunkel wird. Am besten vereinbaren Sie auch Regeln zur Erreichbarkeit. Ein Kind ab 14 Jahren könnte beispielsweise bis 22 Uhr den Freundeskreis treffen und unterwegs sein. Ab 16 Jahren könnte es schon bis 24 Uhr draußen bleiben.

Wie schaut es mit Partys aus?

Bei einer Hausparty haben die gastgebenden Erziehungsberechtigten Aufsichtspflicht - sie müssen für die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen Sorge tragen. Nicht nur die Abläufe der Party, sondern auch die Übernachtung und der Heimweg der jungen Menschen sollten geregelt sein. Mehr zum Thema Hausparty finden Sie in unserem Factsheet #7 .

Und was ist mit Ausgehen?

Unter 16 Jahren darf man sich nicht ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in einer Gaststätte aufhalten - es sei denn, man nimmt zwischen 5 und 23 Uhr etwas zu essen oder zu trinken zu sich. In diesem Fall ist der Besuch zeitlich begrenzt: 30 Minuten darf es dauern, bis man etwas Alkoholfreies getrunken hat, für ein Essen kann man 60 Minuten einplanen.

Tanzveranstaltungen in Clubs oder Discotheken sind für unter 16jährige tabu, ab 16 Jahren dürfen sie bis längstens 24 Uhr besucht werden. Mit einer erziehungsberechtigten Person darf man länger dort bleiben. Jetzt haben wir erneut die Erziehungsbeauftragung erwähnt und vertrösten Sie noch einmal.

Konzerte und Festivals fallen in den Bereich der künstlerischen Betätigung. Die zeitlichen Beschränkungen für Tanzveranstaltungen gelten hier nicht. Kinder ab 6 Jahren dürfen in Begleitung einer personensorgeberechtigen / erziehungsbeauftragten Person Veranstaltungen besuchen. In Ausnahmefällen kann eine Änderung dieser Regelung behördlich angeordnet werden. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ein Konzert oder Festival bis 24 Uhr auch ohne erziehungsbeauftragte Person besuchen.

Ins Kino darf man ab 16 Jahren alleine bis 24 Uhr gehen, sofern der Film für die Altersklasse freigegeben ist. Dauert die Filmvorführung länger als 24 Uhr, bedarf es wieder einer Erziehungsbeauftragung. Kinobesuche sind für Kinder unter 6 Jahren erlaubt, wenn sie in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind. Selbstverständlich muss man sich bei der Auswahl des Filmes auch hier an die Altersfreigabe halten.

Ihr Kind will in eine Shishabar? In der Stadt Rosenheim gelten diese als Nachtbars, daher ist der Zutritt für unter 18jährige untersagt.

Nachtclubs darf man erst ab 18 Jahren besuchen. Auch zu Spielhallen und Spielotheken hat man erst Zutritt, wenn man volljährig ist. Hier gibt es keine Ausnahmen. Dasselbe würde auch für jugendgefährdende Orte gelten aber wir denken nicht, dass Ihr Kind dies mit Ihnen diskutieren wird.

Apropos Spielen: auch online sind Glücksspiel oder Sportwetten erst ab 18 Jahren erlaubt.

Gibt es Ausnahmen?

Führt ein anerkannter Träger der Jugendhilfe eine Veranstaltung durch, darf Ihr Kind unter 16 Jahren auch ohne erziehungsberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person bis 22 Uhr bleiben, beziehungsweise bis 24 Uhr, wenn es schon 16 Jahre alt ist.

Anerkannte Träger der Jugendhilfe wären in der Stadt Rosenheim zum Beispiel der Vinzentiusverein oder der Stadtjugendring, das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Religionsgemeinschaften, Kirchen, sowie Verbände der freien Wohlfahrtspflege, wie beispielsweise die Diakonie Rosenheim. Feiert der Jugendtreff Logo also Sommerfest gelten für Ihr Kind die eben genannten Uhrzeiten.

Was ist eigentlich diese Erziehungsbeauftragung?

Na endlich! „Muttizettel“ ist ein unpassendes Wort - aber das haben wir nicht erfunden. Es ist ein umgangssprachlicher Begriff - eigentlich heißt die Vorlage „Erziehungsbeauftragung“.

Die erziehungsbeauftragte Person

- ist mindestens 18 Jahre alt

- ist und bleibt nüchtern und verantwortungsvoll

- bringt das Kind zur Veranstaltung, bleibt an dessen Seite, beaufsichtigt nicht auch noch viele andere junge Leute, behält den Überblick und bringt das Kind sicher nach Hause

- hat ihren Ausweis, die Erziehungsbeauftragung und eine Ausweiskopie einer erziehungsberechtigten Person dabei

Wir empfehlen, dass die Begleitung auf einer Tanzveranstaltung mit maximal zwei Kindern unterwegs ist, im Kino könnte eine Person aus unserer Sicht auch fünf Kinder begleiten - wobei es hierbei auf das Alter und die Reife der erziehungsbeauftragten Person ankommt. In jedem Fall gelten die eingangs genannten Gesetze bezüglich des Jugendschutzes.

Eine Vorlage der Erziehungsbeauftragung finden Sie in den Downloads.

Was ist mit Spielen und Apps?

Im Playstore oder Appstore finden Sie Altersempfehlungen für die jeweiligen Apps, Spiele und Netzwerke. Beachten Sie bitte, dass dies lediglich Empfehlungen der Stores sind, die die gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigen. Manche Apps sind hier beispielsweise ab 12 Jahren empfohlen, oft erst ab 13 Jahren beziehungsweise ab 16 Jahren in Deutschland erlaubt. Aber das wussten Sie ja sicher, gell? Informieren Sie sich gerne auf www.klicksafe.de.

Eine Überarbeitung des Jugendschutzes im Bereich Medien ist in Planung.

Dies war unser Schnelldurchlauf zum Thema Jugendschutz.

Sie wollen es genauer wissen? Einen Jugendschutzkalender können Sie sich, solange der Vorrat reicht, im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien abholen.

Dieses Factsheet können Sie hier downloaden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne per mail bei uns!

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