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Du wirst zu etwas gezwungen, das du nicht möchtest?

Lass dich nicht zu etwas zwingen, das du nicht machen möchtest!

Es gibt Menschen, die zwingen andere zu verbotenen und gefährlichen Dingen.

Das kann beispielsweise sein:

  • Zwangs-Prostitution

Bei Zwangs-Prostitution wird z. B. die finanzielle Not, Hilflosigkeit oder die Sehnsucht nach Liebe und Zuneigung einer Person ausgenutzt. Die betroffene Person wird zu sexueller Ausbeutung oder Prostitution gezwungen. Einen Menschen zu etwas zu zwingen oder ihn zu besitzen ist in Deutschland nach § 232a Strafgesetzbuch verboten und fällt unter den Menschenhandel.

  • Zwangs-Heirat

Eine Zwangs-Heirat liegt vor, wenn ein oder zwei Menschen zur Heirat gezwungen werden. Das heißt, dass Braut und/oder Bräutigam nicht frei wählen können, mit wem sie ihre Ehe schließen wollen. Der Zwang kann z. B. durch die eigene Familie oder eine andere Personen geschehen. Zwangs-Heirat verstößt gegen das deutsche Grundgesetz Artikel 6 und gegen die allgemeine Erklärung der Menschrechte der Vereinten Nationen 48 Artikel 16 Absatz 2.

  • Diebstahl

Diebstahl ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch immer strafbar. Ein Diebstahl ist z. B. Taschen-Diebstahl, Laden-Diebstahl, Auto-Diebstahl, Fahrrad-Diebstahl und Betrug. Es gibt viele weitere Diebstähle. Es ist auch verboten, wenn eine Person oder eine kriminelle Bande andere Personen zum Diebstahl zwingt, um damit einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Das fällt dann unter den Zweck der Ausbeutung strafbarer Handlungen (§ 232 StGB).

  • Betteln

Betteln selbst ist eigentlich keine Straftat. Eine Straftat ist es dann, wenn vor Ort ein kommunales Verbot vorliegt oder eine Person bzw. kriminelle Bande andere Personen zum Betteln zwingt. Wenn eine Person zum Betteln gezwungen wird, spricht man auch von Menschenhandel. Es wird die Notlage oder Hilflosigkeit der Person ausgenutzt, um sich selbst zu bereichern.

  • Drogenverkauf

Drogenverkauf und der Verkauf von anderen gefährlichen Substanzen ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch immer strafbar. Es ist auch verboten, wenn eine Person oder eine kriminelle Bande andere Personen zum Verkauf von Drogen und anderen Substanzen zwingt, um damit einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Das fällt dann unter den Zweck der Ausbeutung strafbarer Handlungen (§ 232 StGB).

  • Ausbeutung (unbezahlte Arbeit)

Zwangsarbeit (§232b StGB), Ausbeutung der Arbeitskraft (§233 StGB) und Ausbeutung der Arbeitskraft unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§233a StGB) gehören zum Menschenhandel und sind nach §232 Strafgesetzbuch verboten. Denn bei der Ausbeutung wird die Hilflosigkeit und Notlage einer Person ausgenutzt und dient dem Zweck der Bereicherung durch die Person.

Für Menschen aus Bayern gibt es eine Anlaufstelle für Opfer von Missbrauch und sexualisierter Gewalt: (089) 889 889 22

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